
Eigenverwaltung
In der Insolvenzordnung ist seit dem Jahre 2012 das Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen (ESUG) aufgenommen worden. Hierbei ist die Zielsetzung des Gesetzgebers, angeschlagenen Unternehmen ohne größere Komplikationen und eigenbestimmt die Einleitung eines Sanierungsverfahrens zu ermöglichen, mit dem in „Eigenverwaltung“ die Sanierungsinstrumente der Insolvenzordnung vollumfänglich genutzt werden können.
Durch die neuen ESUG-Regeln wird die Möglichkeit eröffnet, für das angeschlagene Unternehmen in Abstimmung mit den beteiligten Gläubigern in Eigenregie ein komplexes Sanierungsverfahren einzuleiten, welches in kürzester Zeit ohne die Bürokratie eines gerichtlichen Insolvenzverfahrens die Durchführung eines umfangreichen Sanierungsprozesses ermöglicht.
In einem Eigenverwaltungsverfahren kann die Geschäftsleitung die Geschicke des Unternehmens weiter in der Hand halten, die Führung des Unternehmens findet im Wesentlichen weiterhin in Eigenregie statt im Gegensatz zu einem Regelinsolvenzverfahren, das mit Insolvenzeröffnung uneingeschränkt die Verfügungsbefugnis auf die Person des Insolvenzverwalters überträgt und damit quasi die alte Geschäftsleitung „entmündigt“.
Zu den Verfahren nach den neuen ESUG-Regeln gehören die „Eigenverwaltung“ und das sogenannte „Schutzschirmverfahren“. In beiden Verfahren ist das verantwortliche Organ eines angeschlagenen Unternehmens in der Lage, unter Aufsicht eines vom Gericht bestellten Sachwalters, der nur über eingeschränkte Kompetenzen verfügt, einen Sanierungs- und Restrukturierungsplan zu erstellen und zielstrebig umzusetzen. Durch die ESUG-Regeln wird die Durchsetzung geplanter Sanierungsmaßnahmen deutlich erleichtert und gleichzeitig der Zeitraum des Sanierungsprozesses spürbar verkürzt. Regelmäßig kann ein ESUG-Sanierungsverfahren in einem Zeitraum von 6 bis 9 Monaten durchgeführt werden.
Wir sind in kürzester Zeit in der Lage, die gesetzlichen Rahmenbedingungen und Voraussetzungen für die Einleitung eines ESUG-Sanierungsprozesses ausgerichtet an den Besonderheiten des angeschlagenen Unternehmens zu erarbeiten.
Im Gegensatz zum klassischen Regel-Insolvenzverfahren, welches häufig zu einer Betriebsstilllegung und anschließenden Zerschlagung der Unternehmenswerte führt, ist die Eigenverwaltung durch den Gesetzgeber als Sanierungsinstrument in die Insolvenzordnung aufgenommen worden mit der Zielsetzung, effektiv und zeitnah ein Sanierungs- und Restrukturierungsprogramm für das angeschlagene Unternehmen umzusetzen.